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Recht im Onlinehandel

24. April 2018
Autor: Sysgrade Team

Nicht immer ist für Online-Händler absehbar, wann eine bestellte Ware tatsächlich zur Verfügung steht. Hier ergeben sich nicht selten Schwierigkeiten wegen Logistikproblemen. Wie gestalten Sie am besten in solchen Fällen die Lieferzeitangabe in Ihrem Shop?

Das LG München I hat in diesem Zusammenhang folgendes Urteil gefällt: „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar“ ist wettbewerbswidrig, da dieser Hinweis nach § 312d Abs. 1 S. BGB, Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB nicht den Anforderungen („Wesentliche Produktinformationen“) entspricht.

Worauf müssen Sie als Händler besonders achten?

Eine Lieferzeitangabe stellt für den Kunden eine wesentliche Information für die Entscheidung zur Auslösung einer bestimmten Bestellung dar. Auch aus Herstellersicht ist im Fall einer Neuerscheinung teilweise nicht absehbar, wann ein Produkt lieferbar ist. Aus Marketinggesichtspunkten ist eine Vorabankündigung allerdings überaus sinnvoll. So können Verbraucher das Produkt in den Warenkorb legen und die Bestellung abschließen und somit nur noch auf die Lieferung warten. Potentielle Kunden müssten so nicht ständig aufs Neue die Verfügbarkeit im Shop überprüfen. Produkte anzubieten, die am Bestelltag nicht lieferbar sind, ist im Online-Handel eine übliche Praxis.

Lieferzeitangabe ist Pflicht

Das Gericht entschied nach Artikel 346a §1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB, dass Händler die Lieferbedingungen und somit einen Liefertermin bei Online-Bestellungen nennen müssen.

Unser Tipp

Die Lieferzeitangabe „Artikel bald verfügbar“ sollten Sie als Shopbetreiber nicht verwenden. Stattdessen könnten Sie zum Beispiel einen „Informieren-Button“ in Ihrem Shop verwenden und den Kunden informieren, sobald der Artikel wieder lieferbar bzw. bestellbar ist.

Je nach Produkt und Zielgruppe gibt es aber individuell noch viel besser passende Lösungen.

Wenden Sie sich bei Bedarf gerne an uns.


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