Wichtige Informationen zur Omnibus-Richtlinie
Liebe Sysgrade Kunden,
es ist wieder so weit. Ende Mai tritt eine neue Richtlinie in Kraft, die zahlreiche Änderungen mit sich bringt auf die wir Sie hinweisen wollen. Es handelt sich hierbei um die Omnibus Richtlinie, die Änderungen in der Preisangabenverordnung, im Wettbewerbsrecht und im allgemeinen Zivilrecht mit sich bringt. Diese ist umzusetzen bis zum 28.05.2022.
Auf Grundlage der Informationen des Händlerbunds haben wir die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst. Bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung leisten können.
Was ist eigentlich die Omnibus Richtlinie?
Durch die Omnibus-Richtlinie werden die EU-Vorschriften zum Verbraucherrecht und -schutz modernisiert. Außerdem soll auf diese Weise die Transparenz im Online-Handel für Kunden gestärkt werden. Bei Verstößen können Bußgelder von bis zu 4% des Jahresumsatzes drohen (vgl. Art. 246e §2 EGBGB).
Was ändert sich?
Änderungen in der Preisangaben-Verordnung (PAngV)
Streich-Preise und Werben mit Rabatten
Die so genannte 30-Tage Regel gilt, wenn Sie dazu verpflichtet sind einen Gesamtpreis anzugeben. Als Händler müssen Sie bei einem Rabatt bzw. Streichpreis den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den Sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung von Kunden gefordert haben.
Gesamtpreise
Der Kunde muss direkt erkennen können was der Gesamtpreis ist. Außerdem ist darüber zu informieren, in welcher Höhe Versandkosten anfallen und ob die Mehrwertsteuer bereits enthalten ist. Zur besseren Preis-Transparenz sind diese Informationen direkt am Produktpreis anzugeben.
Grundpreise
Neben dem Gesamtpreis muss für entsprechende Waren auch der Grundpreis unmissverständlich und klar erkennbar angegeben werden. Durch die Anpassung der Preisangaben-Verordnung werden die Mengeneinheiten zur Angabe der Grundpreise vereinheitlicht. Kleine Nennvolumen durften bislang auch in Milliliter oder Gramm angegeben werden. Gemäß der neuen Richtlinie werden diese in Zukunft zur besseren Vergleichbarkeit pro Liter bzw. Kilogramm angegeben. Keine Änderungen gibt es bei Produkten, die nach Länge oder Fläche verkauft werden. Die Grundpreise werden hier nach wie vor pro Meter bzw. Quadratmeter angegeben. Der Grundpreis muss außerdem in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis stehen.
Informationspflicht für automatisierte Preise
Händler müssen darauf hinweisen, wenn der Preis für ein Angebot aufgrund einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wurde (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EGBGB). Dies gilt beispielsweise, wenn durch einen Algorithmus die Produktpreise für den Verbraucher variieren je häufiger die Website des Onlineshops aufgerufen wird.
Bewertungen
Händler müssen künftig Produktbewertungen verifizieren und sicherstellen, dass die angezeigten Rezensionen nur von tatsächlichen Käufern stammen. Diese Information ist eine so genannte „wesentliche Information“ im Sinne des §5b Abs. 3 UWG. Wird diese Information vorenthalten, können dem Unternehmen Abmahnungen drohen.
Außerdem müssen Händler darüber informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass keine Fake-Bewertungen auftauchen.
Muster-Widerrufsbelehrung
Bei den Muster-Widerrufsbelehrungen, die Kunden bereit gestellt werden muss nun eine Telefonnummer enthalten sein. Die Faxnummer, die in den meisten Fällen sowieso ausgedient hat, kann entfallen.
Schadenersatz
Verbraucher können Anspruch auf Schadenersatz erheben, wenn der Unternehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen eine Vorschrift des Unlauteren Wettbewerbs (UWG) verstoßen hat.
Änderungen im Widerrufsrecht bei digitalen Produkten und Dienstleistungen
Dies betrifft sowohl digitale Produkte, die per Download bereitgestellt werden als auch digitale Dienstleistungen, die den Umgang mit Daten ermöglichen wie beispielsweise Streamingdienste.
Wenn Sie digitale Dienstleistungen oder Produkte anbieten, müssen Sie die Kunden auf folgendes hinweisen:
- Information über die Kompatibilität, Funktionalität und Interoperabilität sowie technische Schutzmaßnahmen, soweit diese Informationen dem Unternehmer bekannt sind, oder bekannt sein müssen. (Art. 246 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB).
- Die Geltung der gesetzlichen Mängelhaftung auch für digitale Produkte.
- Außerdem sollten Sie prüfen, ob Ihre Widerrufsbelehrungen noch den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Durch die Neuerungen zu digitalen Produkten und Dienstleistungen gibt es auch Änderungen im Widerrufsrecht.
Next steps
Wenn bei Ihnen Handlungsbedarf besteht, melden Sie sich bei uns, so dass wir gemeinsam mit Ihnen eine Lösung erarbeiten können. Beschreiben Sie bitte kurz, welche Änderungen Sie betreffen, welche Shopware Version von SW5 oder 6 Sie aktuell haben und ob Sie gegebenenfalls unsere Schnittstelle den eCI (eCommerce Integrator) verwenden. Schicken Sie uns eine E-Mail an omnibus@sysgrade.de
Freundliche Grüße
Ihr Sysgrade Team
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter diesem Link direkt beim deutschen Händlerbund www.haendlerbund.de/de/ratgeber/recht/3961-omnibus-richtlinie