

Am 13. Januar 2018 trat der neue §270a BGB in Kraft, der Shopbetreibern künftig die Erhebung von Gebühren für die Verwendung bestimmter Zahlungsarten – das sogenannte „Surcharging“ - untersagt. Betroffen sind hiervon sowohl SEPA-Überweisungen und -Lastschriften als auch die Zahlung mittels Debit- und Kreditkarten, insbesondere Visa und Mastercard.
Rechtlicher Hintergrund
Auch vor Inkrafttreten der neuen Regelung herrschte ein Zusatzgebührenverbot nach §312a Abs. 4 BGB. Demnach war der Shopbetreiber dazu verpflichtet, mindestens eine kostenlose Bezahlvariante anbzubieten – auch durfte ein etwaiger Aufschlag nicht die tatsächlich entstehenden Zahlungskosten des Shopbetreibers übersteigen. Dies wurde nun durch §270a BGB geändert:
„Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.“
Sonderfall Paypal
Der beliebte Bezahlservice Paypal stellt hierbei eine Grauzone dar: Theoretisch stellt jede Bezahlung mittels Paypal eine SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift oder Kreditkartenzahlung dar, weshalb der Dienst prinzipiell unter das neue Surcharging-Verbot fallen würde. Dem steht allerdings die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages entgegen:
„Im Hinblick auf das Surcharging-Verbot habe man nach intensiven Beratungen beschlossen, dass man den Gesetzentwurf diesbezüglich nicht verändern und auch keine Ausweitung auf 3-Parteien-Systeme und PayPal vornehmen wolle.“
Um in dieser Frage Klarheit zu schaffen, hat Paypal am 9.1. das Surcharging-Verbot in seine AGB aufgenommen. Demnach drohen dem Shopbetreiber bei Erhebung von Zusatzgebühren zwar keine rechtlichen Konsequenzen, jedoch behält sich Paypal in diesem Fall eine Sperrung des Händlerkontos vor. Es ist also davon auszugehen, das in der Praxis wohl auch für Paypal kaum noch Shop-seitige Gebühren anfallen werden.
Was ist für Shopbetreiber zu beachten?
Zusatzkosten für die betroffenen Zahlarten können künftig nicht mehr auf den Kunden umgelegt werden. Dies muss sowohl im jeweiligen Shopsystem als auch in den AGB angepasst werden. Wer weiterhin Surchargingkosten vom Kunden verlangt, muss sowohl mit Abmahnungen als auch mit Rückzahlungen an die Kunden rechnen.