Infopflicht zu Schlichtung - Erweiterte Pflichten ab dem 01.02.2017


Bereits am 09.01.2016 informierten wir in unseren Blog darüber, dass Onlinehändler ihre Kunden (Verbraucher) auf die Möglichkeit einer Online-Streitschlichtung hinweisen müssen.
Ab dem 1. Februar 2017 kommen in diesem Zusammenhang neue Infopflichten auf Onlinehändler zu, die die bisherigen Pflichten erweitern.
Auf Grundlage des § 36 Abs. 1 VSBG müssen Onlinehändler Verbraucher in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und auf der Webseite leicht zugänglich darüber informieren
- ob sie bereit oder gesetzlich dazu verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und
- welche die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist.
Welche Händler sind betroffen?
Ganz allgemein ist jeder Onlinehändler von obenstehender Informationspflicht betroffen, sobald dieser seine Produkte oder Dienstleistungen Verbrauchern anbietet. Dies gilt unabhängig von der Vertriebsplattform, also nicht nur für den eigenen Shop sondern auch für genutze Handelsplattformen.
Ausnahme sind Unternehmen, die zum 31.12. des Vorjahres lediglich zehn oder weniger Beschäftigte hatten (inklusive Teilzeitkräfte). Solche Onlinehändler sind von der Informationspflicht ansich befreit, jedoch nicht von den Pflichten, die sich nach Entstehung einer Streitigkeit ergeben (vgl. § 37 VSBG).
Wie muss die Infopflicht umgesetzt werden?
Die bereitzustellenden Informationen müssen für den Verbraucher "leicht zugänglich, klar und verständlich" sein.
Nach § 36 Abs. 2 VSBG umfasst das bei Onlinehändlern deren Webseite und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Eingeschlossen sind weiterhin alle Pflichten aus der ODR-Verordnung, so beispielsweise die Bereitstellung des Links zur OS-Plattform https://ec.europa.eu/cosumers/odr. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserem Blogbeitrag "Infopflicht zu Schlichtung für Onlinehändler ab dem 09.01.2016".